Statuten

Inhalt

§ 1NAME DES VEREINES § 10ORGANE DES VEREINES
§ 2SITZ DES VEREINES § 11DIE GENERALVERSAMMLUNG
§ 3ZWECK DES VEREINES § 12DIE AUSSERORDENTLICHE GENERALVERSAMMLUNG
§ 4MITTEL ZUR ERREICHUNG DES ZWECKES, FINANZGEBARUNG § 13DER VORSTAND
§ 5DIE MITGLIEDER DES VEREINES § 14DER AUSSCHUSS
§ 6BEGINN DER MITGLIEDSCHAFT § 15DIE RECHNUNGSPRÜFER
§ 7RECHTE DER MITGLIEDER § 16DAS SCHIEDSGERICHT
§ 8PFLICHTEN DER MITGLIEDER § 17DAS GESCHÄFTSJAHR
§ 9ENDE DER MITGLIEDSCHAFT § 18AUFLÖSUNG DES VEREINES

§ 1 NAME DES VEREINES

Der Verein führt den Namen:
CLUB ÖSTERREICHISCHER SCHUH-HANDELSVERTRETER
KURZNAME: CÖSCH

§ 2 SITZ DES VEREINES

Der Verein hat seinen Sitz:

RECHTE WIENZEILE 29 A-1040 WIEN

§ 3 ZWECK DES VEREINES

Der Club Österreichischer Schuh-Handelsvertreter, in der Folge Cösch genannt,ist eine unpolitische und unabhängige Organisation von Handelsvertretern, Reisenden und Außendienstmitarbeitern von Vereinigungen und Firmen, welche in und mit der Schuhbranche zu tun haben. Der Club hat nachfolgend genannte Aufgaben.

3.1. Organisieren von Ausstellungen und Orderveranstaltungen
3.2. Mitglieder werden bei Ausstellungen bevorzugt behandelt und bezahlen weniger Werbekostenbeitrag.
3.3. Gemeinsames Auftreten bei wirtschaftlichen und sozialen Interessen gegenüber der Öffentlichkeit.
3.4. Förderung des persönlichen Kontaktes durch Zusammenkünfte der Mitglieder bei Veranstaltungen wirtschaftlicher, kultureller oder gesellschaftlicher Form.
3.5. Erweiterung des Fachwissens (durch Abhalten von Seminaren berufsbildender Art).

§ 4 MITTEL ZUR ERREICHUNG DES ZWECKES,FINANZGEBARUNG

4.1. Aufbringung:
  1. Die von der Generalversammlung festgesetzten Aufnahmegebühren und Jahresbeiträge der Mitglieder und unterstützenden Mitglieder.
  2. Spenden,Subventionen oder sonstiger Zuwendungen.
  3. Erträge aus Veranstaltungen.
  4. Der Club hat die Aufgabe ohne Gewinn zu arbeiten, die Beiträge dienen nur zur Abdeckung der Kosten und Spesen für die Organisation von Ausstellungen durch den Verein.

§ 5 DIE MITGLIEDER DES VEREINES

5.1. Ordentliche Vereinsmitglieder: Alle Handelsagenten, Reisende, Verkaufsleiter, Importeure deren Sitz in Österreich ist.
5.2. Außerordentliche Mitglieder: Fabrikanten, Erzeuger, Einkaufs- vereinigungen
5.3. Unterstützende Mitglieder: Alle Firmen und Personen auf die 5.1. und 5.2. nicht zutrifft.
5.4. Ehrenmitglieder: Diese werden vom Vorstand und der Generalversammlung ernannt.

§ 6 BEGINN DER MITGLIEDSCHAFT

6.1. Mit der Unterschrift auf der Beitrittserklärung beginnt die Mitgliedschaft auf unbestimmte Zeit jedoch mindest für ein Jahr.
6.2. Der Vorstand kann ohne Begründung die Mitgliedschaft zurückweisen.Eine Berufung ist nicht möglich.
6.3. Mit der Beitrittserklärung und der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Verpflichtung den jährlichen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.

§ 7 RECHTE DER MITGLIEDER

7.1. Alle ordentlichen Mitglieder sind aktiv und passiv wahlberechtigt. Sie haben bei der Generalversammlung Sitz und Stimme Die außerordentlichen Mitglieder und unterstützenden Mitglieder haben kein Stimmrecht. Ehrenmitglieder haben Zugang zu allen Veranstaltungen jedoch kein Stimmrecht.
7.2. Eine Mitgliedschaft garantiert einen Ausstellungsplatz nur im Rahmen des Platzangebotes und zeitgerechter Anmeldung.
7.3. Alle Mitglieder werden über Veranstaltungen des CÖSCH informiert.

§ 8 PFLICHTEN DER MITGLIEDER

8.1. Den Mitgliedsbeitrag sowie alle Gebühren immer rechtzeitig an den Club zu leisten. Die Aufnahmegebühr ist sofort der Mitgliedsbeitrag jeweils bis 28.02. zu entrichten. Alle Kosten zur Eintreibung sind vom Mitglied zu bezahlen.
8.2. Das Mitglied ist verpflichtet das Ansehen des Clubs in jeder Beziehung zu wahren und zu vertreten.
8.3. Alle Forderungen sind am Sitze des Obmannes zahlbar und klagbar.

§ 9 ENDE DER MITGLIEDSCHAFT

9.1. Durch freiwilligen Austritt, jedoch unter Berücksichtigung der im §6 festgelegten Mindestbeitrittszeit.
9.2. Ausschluß durch nicht bezahlen des Mitgliedsbeitrages.
9.3. Durch Ausschluß wegen Schädigung des Vereines, Verletzung der Statuten, einer strafbaren Tat.
9.4. Das ausgeschlossene Mitglied hat die Möglichkeit das Schiedsgericht anzurufen.
9.5. Das ausgeschlossene Mitglied hat kein Recht auf Rückvergütung irgendeiner Art oder Entschädigung.

§ 10 ORGANE DES VEREINES

Organe des Vereines sind:

10.1. die Generalversammlung
10.2. der Vorstand
10.3. die Rechnungsprüfer
10.4. das Schiedsgericht

§ 11 DIE GENERALVERSAMMLUNG

11.1.

Die ordentliche Generalversammlung hat jährlich einmal stattzufinden und muß mindestens sechs Wochen vorher entsprechend bekanntgegeben werden.

11.2.

Ihr sind vorhehalten:

  1. Die Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes.
  2. Die Bestellung der Rechnungsprüfer
  3. Die Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und der Kassengebarung,sowie die Entlastung des Vorstandes.
  4. Die Festsetzung der Jahresbeiträge und anderer Gebühren für das laufende Jahr.
  5. Beschlußfassung über eingebrachte Anträge welche spätestens zwei Wochen vor der Generalversammlung schriftlich eingebracht werden müßen.
  6. Beschlußfassung über Statutenänderungen.
  7. Beschlußfassung über die Auflösung des Vereines.
  8. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
11.3. Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von dreiviertel der Stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder erforderlich.Sollte die Generalversammlung nicht beschlußfähig sein, so findet eine halbe Stunde später eine zweite Generalversammlung statt, welche ohne Rüchsicht auf die Zahl der Stimmberechtigten beschlußfähig ist. Dieser Absatz ist in jeder Einladung anzugeben.

11.4.

Die Wahlen und Beschlußfassungen erfolgen mit einfacher Mehrheit,bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Die in Punkt d, f, g und h beschriebenen Vorgänge bedürfen der Zweidrittelmehrheit.

Die Wahlen sind geheim.


§ 12 DIE AUSSERORDENTLICHE GENERALVERSAMMLUNG

12.1 Eine außerordentliche Generalversammlung muß innerhalb von 30 Tagen einberufen werden wenn:

  1. Der Beschluß des Vorstandes vorliegt.
  2. Wenn mindest ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereines dieses Verlangen schriftlich stellen.
12.2. Sinngemäß, gelten die gleichen Bestimmungen wie für die ordentliche Generalversammlung

§ 13 DER VORSTAND

13.1. Der Vorstand besteht aus einem Obmann und einem Stellvertreter
13.2. Der Obmann vertritt den Verein nach außen.
13.3. Der Vorstand der von der Generalversammlung gewählt wurde, hat beim Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren,wozu die nachträgliche Genehmigung bei der nächsten Generalversammlung einzuholen ist.
13.4. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Obmannes. Der Vorstand ist uneingeschränkt wiederwählhar.
13.5. Der Ohmann beruft die Generalversammlung,die Vorstandssitzungen und Ausschußsitzungen ein und setzt die jeweiligen Tagesordnungen im Einvernehmen mit dem Vorstand fest.
13.6. Der Vorstand entscheidet über Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.

§ 14 DER AUSSCHUSS

14.1. Der Ausschuß übt seine Funktionen ehrenamtlich und unentgeltlich aus.
14.2. Der Ausschuß ist für die Durchführung der Beschlüße der Generalversammlung verantwortlich.
14.3. Der Ausschuß ist für die Durchführung der Orderveranstaltungen verantwortlich.
14.4. Der Ausschuß kann auch Komitees einsetzen.
14.5. Für alle Beschlüsse des Ausschusses genügt die einfache Mehrheit.
14.6. Die Funktionsdauer des Ausschusses beträgt zwei Jahre.

§ 15 DIE RECHNUNGSPRÜFER

15.1. Die Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen weder dem Vorstand noch dem Ausschuß angehören.
15.2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Geneneralversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

§ 16 DAS SCHIEDSGERICHT

16.1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Das Schiedsgericht besteht aus drei bei der Generalversammlung gewählten Mitgliedern. Es wird derart gebildet, daß jeder Angeklagte zwei Mitglieder seines Vertrauens als Verteidiger nennen kann. Der Vorsitzende wird aus den gewählten drei Mitgliedern gewählt. Wenn über die Person des Vorsitzenden kein Resultat erzielt werden kann, so entscheidet das Los.
16.2. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach besten Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind entgültig.
16.3. Das Schiedsgericht ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Urteile und deren Begründungen zu veröffentlichen.

§ 17 DAS GESCHÄFTSJAHR

17.1. Das Geschäftsjahr ist gleichlaufend mit dem Kalenderjahr.

§ 18 AUFLÖSUNG DES VEREINES

18.1. Der Verein kann freiwillig aufgelößt werden, wenn in einer ordungsgemäß einberufenen Generalversammlung mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder diese Auflösung beschließen.
18.2. Diese Versammlung beschließt über die Verwendung des Vereinsvermögens des CÖSCH mit einfacher Mehrheit.
18.3. Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluß darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen ist. Dieses Vereinsvermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.