Der Verein führt den Namen:
CLUB ÖSTERREICHISCHER SCHUH-HANDELSVERTRETER
KURZNAME: CÖSCH
Der Verein hat seinen Sitz:
RECHTE WIENZEILE 29 A-1040 WIEN
Der Club Österreichischer Schuh-Handelsvertreter, in der
Folge Cösch genannt,ist eine unpolitische und unabhängige
Organisation von Handelsvertretern, Reisenden und
Außendienstmitarbeitern von Vereinigungen und Firmen, welche
in und mit der Schuhbranche zu tun haben. Der Club hat nachfolgend
genannte Aufgaben.
| 3.1. |
Organisieren von Ausstellungen und Orderveranstaltungen |
| 3.2. |
Mitglieder werden bei Ausstellungen bevorzugt behandelt und
bezahlen weniger Werbekostenbeitrag. |
| 3.3. |
Gemeinsames Auftreten bei wirtschaftlichen und sozialen
Interessen gegenüber der Öffentlichkeit. |
| 3.4. |
Förderung des persönlichen Kontaktes durch
Zusammenkünfte der Mitglieder bei Veranstaltungen
wirtschaftlicher, kultureller oder gesellschaftlicher Form. |
| 3.5. |
Erweiterung des Fachwissens (durch Abhalten von Seminaren
berufsbildender Art). |
- Die von der Generalversammlung festgesetzten
Aufnahmegebühren und Jahresbeiträge der Mitglieder und
unterstützenden Mitglieder.
- Spenden,Subventionen oder sonstiger Zuwendungen.
- Erträge aus Veranstaltungen.
- Der Club hat die Aufgabe ohne Gewinn zu arbeiten, die
Beiträge dienen nur zur Abdeckung der Kosten und Spesen
für die Organisation von Ausstellungen durch den Verein.
| 5.1. |
Ordentliche Vereinsmitglieder: Alle Handelsagenten, Reisende,
Verkaufsleiter, Importeure deren Sitz in Österreich ist. |
| 5.2. |
Außerordentliche Mitglieder: Fabrikanten, Erzeuger,
Einkaufs- vereinigungen |
| 5.3. |
Unterstützende Mitglieder: Alle Firmen und Personen auf
die 5.1. und 5.2. nicht zutrifft. |
| 5.4. |
Ehrenmitglieder: Diese werden vom Vorstand und der
Generalversammlung ernannt. |
| 6.1. |
Mit der Unterschrift auf der Beitrittserklärung beginnt
die Mitgliedschaft auf unbestimmte Zeit jedoch mindest für ein
Jahr. |
| 6.2. |
Der Vorstand kann ohne Begründung die Mitgliedschaft
zurückweisen.Eine Berufung ist nicht möglich. |
| 6.3. |
Mit der Beitrittserklärung und der Aufnahme durch den
Vorstand beginnt die Verpflichtung den jährlichen
Mitgliedsbeitrag zu bezahlen. |
| 7.1. |
Alle ordentlichen Mitglieder sind aktiv und passiv
wahlberechtigt. Sie haben bei der Generalversammlung Sitz und
Stimme Die außerordentlichen Mitglieder und
unterstützenden Mitglieder haben kein Stimmrecht.
Ehrenmitglieder haben Zugang zu allen Veranstaltungen jedoch kein
Stimmrecht. |
| 7.2. |
Eine Mitgliedschaft garantiert einen Ausstellungsplatz nur im
Rahmen des Platzangebotes und zeitgerechter Anmeldung. |
| 7.3. |
Alle Mitglieder werden über Veranstaltungen des CÖSCH
informiert. |
| 8.1. |
Den Mitgliedsbeitrag sowie alle Gebühren immer rechtzeitig
an den Club zu leisten. Die Aufnahmegebühr ist sofort der
Mitgliedsbeitrag jeweils bis 28.02. zu entrichten. Alle Kosten zur
Eintreibung sind vom Mitglied zu bezahlen. |
| 8.2. |
Das Mitglied ist verpflichtet das Ansehen des Clubs in jeder
Beziehung zu wahren und zu vertreten. |
| 8.3. |
Alle Forderungen sind am Sitze des Obmannes zahlbar und
klagbar. |
| 9.1. |
Durch freiwilligen Austritt, jedoch unter Berücksichtigung
der im §6 festgelegten Mindestbeitrittszeit. |
| 9.2. |
Ausschluß durch nicht bezahlen des
Mitgliedsbeitrages. |
| 9.3. |
Durch Ausschluß wegen Schädigung des Vereines,
Verletzung der Statuten, einer strafbaren Tat. |
| 9.4. |
Das ausgeschlossene Mitglied hat die Möglichkeit das
Schiedsgericht anzurufen. |
| 9.5. |
Das ausgeschlossene Mitglied hat kein Recht auf
Rückvergütung irgendeiner Art oder
Entschädigung. |
Organe des Vereines sind:
| 10.1. |
die Generalversammlung |
| 10.2. |
der Vorstand |
| 10.3. |
die Rechnungsprüfer |
| 10.4. |
das Schiedsgericht |
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11.1.
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Die ordentliche Generalversammlung hat jährlich einmal
stattzufinden und muß mindestens sechs Wochen vorher
entsprechend bekanntgegeben werden.
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11.2.
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Ihr sind vorhehalten:
- Die Bestellung und Enthebung der Mitglieder des
Vorstandes.
- Die Bestellung der Rechnungsprüfer
- Die Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und der
Kassengebarung,sowie die Entlastung des Vorstandes.
- Die Festsetzung der Jahresbeiträge und anderer
Gebühren für das laufende Jahr.
- Beschlußfassung über eingebrachte Anträge
welche spätestens zwei Wochen vor der Generalversammlung
schriftlich eingebracht werden müßen.
- Beschlußfassung über Statutenänderungen.
- Beschlußfassung über die Auflösung des
Vereines.
- Die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
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| 11.3. |
Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von dreiviertel
der Stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder erforderlich.Sollte
die Generalversammlung nicht beschlußfähig sein, so
findet eine halbe Stunde später eine zweite Generalversammlung
statt, welche ohne Rüchsicht auf die Zahl der
Stimmberechtigten beschlußfähig ist. Dieser Absatz ist
in jeder Einladung anzugeben. |
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11.4.
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Die Wahlen und Beschlußfassungen erfolgen mit einfacher
Mehrheit,bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
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Die in Punkt d, f, g und h beschriebenen Vorgänge
bedürfen der Zweidrittelmehrheit.
Die Wahlen sind geheim.
| 12.1 |
Eine außerordentliche Generalversammlung muß
innerhalb von 30 Tagen einberufen werden wenn:
- Der Beschluß des Vorstandes vorliegt.
- Wenn mindest ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des
Vereines dieses Verlangen schriftlich stellen.
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| 12.2. |
Sinngemäß, gelten die gleichen Bestimmungen wie
für die ordentliche Generalversammlung |
| 13.1. |
Der Vorstand besteht aus einem Obmann und einem Stellvertreter |
| 13.2. |
Der Obmann vertritt den Verein nach außen. |
| 13.3. |
Der Vorstand der von der Generalversammlung gewählt wurde,
hat beim Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an
seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren,wozu
die nachträgliche Genehmigung bei der nächsten
Generalversammlung einzuholen ist. |
| 13.4. |
Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf
jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Obmannes. Der
Vorstand ist uneingeschränkt wiederwählhar. |
| 13.5. |
Der Ohmann beruft die Generalversammlung,die Vorstandssitzungen
und Ausschußsitzungen ein und setzt die jeweiligen
Tagesordnungen im Einvernehmen mit dem Vorstand fest. |
| 13.6. |
Der Vorstand entscheidet über Aufnahme und Kündigung
von Angestellten des Vereines. |
| 14.1. |
Der Ausschuß übt seine Funktionen ehrenamtlich und
unentgeltlich aus. |
| 14.2. |
Der Ausschuß ist für die Durchführung der
Beschlüße der Generalversammlung verantwortlich. |
| 14.3. |
Der Ausschuß ist für die Durchführung der
Orderveranstaltungen verantwortlich. |
| 14.4. |
Der Ausschuß kann auch Komitees einsetzen. |
| 14.5. |
Für alle Beschlüsse des Ausschusses genügt die
einfache Mehrheit. |
| 14.6. |
Die Funktionsdauer des Ausschusses beträgt zwei
Jahre. |
| 15.1. |
Die Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf
die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen weder dem
Vorstand noch dem Ausschuß angehören. |
| 15.2. |
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende
Geschäftskontrolle und die Überprüfung des
Rechnungsabschlusses. Sie haben der Geneneralversammlung über
das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. |
| 16.1. |
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden
Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Das Schiedsgericht
besteht aus drei bei der Generalversammlung gewählten
Mitgliedern. Es wird derart gebildet, daß jeder Angeklagte
zwei Mitglieder seines Vertrauens als Verteidiger nennen kann. Der
Vorsitzende wird aus den gewählten drei Mitgliedern
gewählt. Wenn über die Person des Vorsitzenden kein
Resultat erzielt werden kann, so entscheidet das Los. |
| 16.2. |
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei
Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
Es entscheidet nach besten Wissen und Gewissen. Seine
Entscheidungen sind entgültig. |
| 16.3. |
Das Schiedsgericht ist berechtigt, aber nicht verpflichtet,
Urteile und deren Begründungen zu veröffentlichen. |
| 17.1. |
Das Geschäftsjahr ist gleichlaufend mit dem
Kalenderjahr. |
| 18.1. |
Der Verein kann freiwillig aufgelößt werden, wenn in
einer ordungsgemäß einberufenen Generalversammlung
mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten, anwesenden
Mitglieder diese Auflösung beschließen. |
| 18.2. |
Diese Versammlung beschließt über die Verwendung des
Vereinsvermögens des CÖSCH mit einfacher Mehrheit. |
| 18.3. |
Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen
vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen.
Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluß
darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven
verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen ist. Dieses
Vereinsvermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt
ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche
Zwecke wie dieser Verein verfolgt. |
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